Allgemeine Geschäftsbedigungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GiT Gesellschaft für innovative DV-Technik mbH, Ludwig-Erhard-Str. 3, 45891 Gelsenkirchen (nachfolgend „GiT“ genannt):

1. Allgemeines, Geltungsbereich
2. Angebote, Auftragsbestätigung
3. Anwendungstechnische Beratung
4. Zahlungen, Vorbehalte, vorzeitige Beendigung, Termine
5. Schweigepflicht
6. Störungen bei der Leistungserbringung
7. Sachmängel
8. Rechtsmängel
9. Allgemeine Haftung von GiT
10. Subunternehmer
11. Abtretungsverbot
12. Datenschutz
13. Geheimhaltung
14. Sonstiges

1. Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Miet- und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, GiT hätte ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

2. Angebote, Auftragsbestätigung
Angebote der GiT sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von GiT bestätigt wird, oder GiT innerhalb der Frist mit der Lieferung bzw. vereinbarten Dienstleistung beginnt.

3. Anwendungstechnische Beratung
3.1    Anwendungstechnische Beratung gibt GiT nach bestem  Wissen aufgrund  seiner Erfahrung und der Produktinformationen der jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten.
3.2    Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.
3.3    Sämtliche Rechte wie Urheberrechte, Leistungsrechte usw. stehen allein GiT bzw. deren Lieferanten zu.

4. Zahlungen, Vorbehalte, vorzeitige Beendigung, Termine
4.1    Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von GiT berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. GiT kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert GiT die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.
4.2    Die Preise verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle. Eine Anlieferung und Aufstellung von Geräten und Installation von Programmen durch GiT sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal des Kunden erfolgt auf gesonderte Rechnung zu Lasten des Kunden, soweit nicht ausdrücklich anderes verein-bart ist.
4.3    Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.
4.4    Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. 7.1 gilt entsprechend.
4.5    GiT behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, für die berechtigte Mängeleinbehalte gemäß 4.4 Satz 2 zu berücksichtigen sind. Weiterhin behält sich GiT das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass GiT vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an GiT ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt. Soweit der Wert der Sicherungsrechte von GiT die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird GiT auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
4.6     Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber GiT zu erfüllen, kann GiT bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird GiT frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
4.7    Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass GiT die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

5. Schweigepflicht
5.1    Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.
5.2    Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

6. Störungen bei der Leistungserbringung
6.1    Wenn eine Ursache, die GiT nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt (,‚Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
6.2    Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann GiT auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
6.3    Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von GiT vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von GiT innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde GiT den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch. Gerät GiT mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässig-keit oder Vorsatz von GiT beruht.
6.4     Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von GiT zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises. 6.3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

7. Sachmängel
7.1     Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von GiT von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt 9 ergänzend.
7.2    Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GiT, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch GiT führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

8. Rechtsmängel
8.1    Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet GiT nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. GiT haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. 7.1 Satz 1 gilt entsprechend.
8.2     Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von GiT seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich GiT. GiT und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren.
8.3     Werden durch eine Leistung von GiT Rechte Dritter verletzt, wird GiT nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a)     dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b)     die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c)     die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer ange-messenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn GiT keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
8.4    Ansprüchen des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend 7.2. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt 9 ergänzend.

9.  Allgemeine Haftung von GiT
9.1   GiT haftet dem Kunden stets
a)     für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b)     nach dem Produkthaftungsgesetz und
c)     für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die GiT, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
9.2     GiT haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haf-tung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungshöhe ist begrenzt auf 50000 €, höchstens jedoch insgesamt auf den Vertragswert für sämtliche Schadensfälle je Vertragsverhältnis. Bei laufender Vergütung ist die Haftungshöhe begrenz auf 50000 € pro Schadensfall, höchstens jedoch auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr für sämtliche Schadensfälle in einem jeweiligen Vertragsjahr. Für die Verjährung gilt 7.2 entsprechend. Die Parteien können bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß 9.1 bleibt von diesem Absatz unberührt. Ergänzend und vorrangig ist die Haftung von GiT wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz - unabhängig vom Rechtsgrund - insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß 9.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.
9.3     Aus einer Garantieerklärung haftet GiT nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß 9.2.
9.4     Bei Verlust von Daten haftet GiT nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von GiT tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
9.5     Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen GiT gilt 9.1 bis 9.4 entsprechend. 1010.   

10. Subunternehmer
GiT ist berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Falle bei GiT.

11. Abtretungsverbot
Die Rechte des Kunden aus den mit GiT getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von GiT nicht übertragbar

12. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass GiT im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdende personenbezogene Daten in seiner EDV-Anlage speichert und automatisch verarbeitet.

13. Geheimhaltung
Der Kunde hat sämtliche Informationen über die überlassene Software und dazugehörige Unterlagen geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter des Kunden sind, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu gehalten sind, zur Geheimhaltung dieser Informationen verpflichtet, sofern sie mit der Software und dazugehörigen Unterlagen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die mitgeteilten Informationen nicht selbst zu verwerten, insbesondere keine Schutzrechtsanmeldungen zur Erlangung gewerblicher Schutzrechte vorzunehmen. Die Vertragsparteien haben die Unterlagen, die sie jeweils vom anderen Vertragspartner erhalten haben, nach Vertragsende unverzüglich zu vernichten, weil die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch geheim sind und die Vernichtung sich wechselseitig schriftlich unverzüglich mitzuteilen.

14. Sonstiges
14.1     Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.
14.2     Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14.3     Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden.
14.4     Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von GiT. GiT kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
© 2006-2011 - Gesellschaft für innovative DV-Technik mbH, Gelsenkirchen

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